Jugendlichen- und Auszubildenenvertretung JAV
Aufgaben
Die Aufgaben der Jugendlichen- und Auszubildendenvertretung sind im dritten Teil des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes in Artikel 57 geregelt.
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Aufgaben
Die Aufgaben der Jugendlichen- und Auszubildendenvertretung sind im dritten Teil des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes in Artikel 57 geregelt.
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